Stiftungssatzung

Präambel

Das deutsche Gesundheitswesen steht zu Beginn des 3. Jahrtausends vor einem Paradigmenwechsel. Die zersplitterten und teilweise atomisierten Leistungsanteile der Patientenbehandlung sollen zu ganzheitlichen Behandlungskonzepten, orientiert an Patienten und Krankheitsbildern, zusammengeführt werden. Die Integration von getrennten Versorgungsformen in eine leitlinienorientierte und evidenzbasierte Versorgungskette ist eine bleibende Aufgabe im Gesundheitswesen.

Voraussetzung für die Schaffung und Erhaltung eines am Patienten orientierten Gesundheitswesens ist die wissenschaftliche Entwicklung von evidenzbasierten Behandlungsleitlinien, Disease-Management-Programmen, clinical pathway und integrativen sektorenübergreifenden Behandlungskonzepten. Diese Aufgabe erfordert ihrerseits die Integration verschiedener Disziplinen der Wissenschaften, insbesondere der Medizin, der Gesundheitsökonomie, der Statistik, der Soziologie, etc.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass in den Bereichen der gesundheitlichen Prävention und Rehabilitation ganz erhebliche Defizite bestehen. Die Information von Patienten über Krankheitsbilder, deren Verläufe sowie präventiven und rehabilitativen Maßnahmen ist erheblich verbesserungsbedürftig. Auch diese Themen soll die Stiftung voranbringen.

Zuletzt soll die Stiftung hilfsbedürftigen, insbesondere onkologisch und palliativmedizinisch zu versorgenden Menschen Hilfestellung leisten. 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung integrierte Medizin“.
  2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG - nachfolgend Stiftungstreuhänderin - in Fürth.
  3. Sitz der Stiftung ist der Sitz der Stiftungstreuhänderin.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung durch

    a) von Wissenschaft und Forschung,

    b) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,

    c) der Bildung und Ausbildung sowie

    d) mildtätiger Zwecke

  2. Die Stiftungszwecke im Sinne der Ziff. 1 werden insbesondere verwirklicht

    a) im Bereich von Wissenschaft und Forschung

    aa) durch die Förderung und Durchführung eigener Maßnahmen auf den Gebieten der medizinischen Wissenschaft, der Gesundheitsökonomie, der Statistik sowie weiterer, damit im Zusammenhang stehender wissenschaftlicher Fächer, z. B. durch die Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung und Evaluierung von integrierten Behandlungs- und Versorgungsformen, Disease-Management-Programmen, evidenzbasierten Leitlinien und klinischen Behandlungspfaden (clinical pathway) in der Medizin und im öffentlichen Gesundheitswesen, 

    bb) die Förderung, Durchführung und Organisation von medizinischen Studien durch Ärzte, Krankenhäuser und anderen medizinischen Einrichtungen sowie

    cc) die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Forschung und Lehre auf den Gebieten der Medizin und der Gesundheitsökonomie.

    b) im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch

    aa) die Förderung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Bereich der medizinischen Prävention und Rehabilitation sowie

    bb) die Förderung von Einrichtungen und Erbringung eigener Leistungen in der ambulanten onkologischen und palliativmedizinischen Versorgung, z. B. durch unterstützende Maßnahmen zu Schmerztherapien, Förderung von Rehaeinrichtungen, Netzwerkbildung zur besseren ambulanten Versorgung der Bevölkerung im ambulanten onkologischen und palliativmedizinischen Bereich;

    c) im Bereich der Bildung und Ausbildung durch

    aa) die Förderung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen zur Aufklärung von Patienten über Krankheitsbilder und -verläufe, deren Vermeidung sowie Möglichkeiten zur Therapie und Rehabilitation sowie

    bb) die Förderung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Krankenschwestern, Pflegepersonal und Angehörigen von Patienten im Bereich der Onkologie und Palliativmedizin sowie in verschieden anderen spezifischen Krankheitsbildern;

    d) im Bereich der mildtätigen Zwecke

    aa) durch die Förderung und Durchführung von Projekten und Maßnahmen zugunsten von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes hilfs- oder pflegebedürftig sind sowie

    bb) durch die Erbringung von Unterstützungsleistungen für wirtschaftlich hilfsbedürftige Patienten und deren Angehörigen.

  3. Die Stiftungszwecke werden weiter verwirklicht durch

    a) die Förderung der Kooperation auf dem Gebiet der Stiftungszwecke zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen sowie

    b) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung im Bereich der Stiftungszwecke.

  4. Des weiteren kann die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigten Zwecke überlassen.

  5. Die Förderung des Satzungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

  6. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es dürften keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen

  1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus der Errichtungsurkunde. Es ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung grundsätzlich ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten.
  2. Abweichend von dem in § 4 Nr. 1 Satz 2 enthaltenen Grundsatz ist die Stiftung nach vorheriger Zustimmung der Stifter zu deren Lebzeiten, nach Ableben der Stifter nach vorheriger Zustimmung der Stiftungstreuhänderin sowie des Vorstandes berechtigt, in einzelnen Geschäftsjahren auch das Vermögen selbst anzugreifen, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zwingend erforderlich erscheint.
  3. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

    a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;

    b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind;

    c) aus dem in § 4 Nr. 2 genannten Teil des Grundstockvermögen.

  2. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.

  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.

§ 6 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Stiftungstreuhänderin hat in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen und in dem für Stiftungen festgelegten Zeitraum dem Finanzamt vorzulegen.

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung hat einen Vorstand.
  2. Der Vorstand der Stiftung wird zu Lebzeiten der Stifter von diesen benannt. Nach dem Tode der Stifter benennt der jeweilige Vorstand seinen Nachfolger selbst. Versterben die Stifter, ohne einen Vorstand benannt zu haben, so wird der Vorstand durch das Kuratorium benannt.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand führt die laufenden operativen Geschäfte der Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kuratoriums in eigener Verantwortung durch. Der Vorstand bereitet den Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht vor.
  5. Der Vorstand wählt die gemeinnützigen Förderprojekte aus und repräsentiert die Stiftung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
  6. Der Vorstand erhält eine nach Art und Umfang seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.
  7. Der Stiftungstreuhänderin steht gegen Entscheidungen des Vorstands gem. Ziffer 4 ein Vetorecht zu, wenn diese gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.

§ 8 Kuratorium

  1. Für die Stiftung wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium besteht aus bis zu sieben Personen, von denen eine Person über Erfahrungen im Bereich Medizin sowie eine weitere Person über Erfahrungen im Bereich der Gesundheitsökonomie verfügen soll.
    Ständiges Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums ist der jeweilige Vorstand der Stiftung. Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt zu Lebzeiten eines der Stifter durch diesen, nach dem Ableben des letztversterbenden Stifters durch das Kuratorium selbst. Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Das Kuratorium kann ferner als Entschädigung für den Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Pauschale beschließen.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand.
  2. Das Kuratorium beschließt nach Ableben der Stifter über die Entlastung des Vorstandes.
  3. Das Kuratorium beschließt über den Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht.
§ 10 Förderausschuss
  1. Für die Stiftung wird ein Förderausschuss eingerichtet. Der Förderausschuss besteht aus bis zu fünf Personen, die vom Kuratorium bestimmt werden. Ständiges Mitglied und Vorsitzender des Förderausschusses ist der jeweilige Vorstand der Stiftung.

    Dem Förderausschuss können keine Personen angehören, die selbst Förderleistungen von der Stiftung erhalten oder die Organe von juristischen Personen sind, die Förderleistungen von der Stiftung erhalten.

  2. Der Förderausschuss berät den Vorstand bei der Durchführung konkreter Stiftungsprojekte und der Vergabe von Fördermitteln.
§ 11 Änderungen des Stiftungszwecks
  1. Vorstand und Stiftungstreuhänderin können gemeinschaftlich den Zweck der Stiftung ändern, wenn dessen Erreichung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbe-tracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist.
  2. Zu Lebzeiten der Stifter bedarf die Änderung ihrer Zustimmung. Nach dem Ableben der Stifter ist die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich. Der Zustimmungsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen. Dabei ist der mutmaßliche Wille der Stifter zu berücksichtigen und ein solcher Stiftungszweck zu wählen, der den in dieser Satzung bestimmten Zwecken möglichst nahe kommt. Die vorgenommenen Änderungen sind nur gestattet, sofern weiterhin ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt werden.
  3. Vor jeder Änderung des Stiftungszwecks ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts einzuholen.
§ 12 Sonstige Änderungen der Satzung
  1. Sonstige Satzungsänderungen können vom Vorstand vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Zu Lebzeiten der Stifter dürfen Änderungen der Satzung nur mit deren Zustimmung vorgenommen werden; nach Ableben der Stifter ist die Zustimmung des Kuratoriums erforderlich.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 13 Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung
  1. Vorstand, Kuratorium und Stiftungstreuhänderin können gemeinsam die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren Stiftung(en) beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss des Kuratoriums hat einstimmig zu erfolgen.
  2. Zu Lebzeiten der Stifter bedarf die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer oder mehreren Stiftungen ihrer Zustimmung.
§ 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an eine oder mehrere zu Lebzeiten der Stifter von diesen, danach vom Kuratorium zu bestimmende(n) gemeinnützige(n) Einrichtung(en), die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks tätig ist (sind). Diese hat (haben) das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Stand: 20.12.2010